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   FG Berlin-Brandenburg, 24.09.2019 - 3 K 3150/18   

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https://dejure.org/2019,46707
FG Berlin-Brandenburg, 24.09.2019 - 3 K 3150/18 (https://dejure.org/2019,46707)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24.09.2019 - 3 K 3150/18 (https://dejure.org/2019,46707)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24. September 2019 - 3 K 3150/18 (https://dejure.org/2019,46707)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Bestimmung des Streitwerts eines für mehrere Jahre wegen derselben Rechtsfrage geführten, sich auch noch auf andere Steuerjahre auswirkenden finanzgerichtlichen Verfahrens, wenn der tatsächliche Streitwert unter dem Mindeststreitwert liegt: Konkurrenz der ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 24.07.2018 - VI S 12/17

    Streitwerterhöhung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG bei Streit um Bildung einer

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 24.09.2019 - 3 K 3150/18
    Die Beteiligten streiten um den Streitwert beim Vorliegen sowohl absehbarer Auswirkungen für die Folgejahre (§ 52 Abs. 3 Satz 2 GKG) als auch des Mindeststreitwerts (§ 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG), insbesondere um die Interpretation des Beschlusses des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24.07.2018 VI S 12/17 in diesem Zusammenhang.

    b) Im Beschluss vom 24.07.2018 VI S 12/17 hat der BFH ausgesprochen, dass einer Erhöhung nicht entgegensteht, dass der Mindeststreitwert anzusetzen ist.

    c) Der Klägerin ist zuzugeben, dass sich ihr Rechenweg durchaus aus den Gründen der Entscheidung des BFH vom 24.07.2018 VI S 12/17 ergeben könnte.

    Soweit sich aus der Entscheidung des BFH vom 24.07.2018 VI S 12/17 daher nicht nur eine Entscheidung für den Spezialfall, dass nur ein Streitjahr anhängig ist und in diesem der unmittelbare Streitwert 0 EUR beträgt, entnehmen lassen sollte, sondern darüber hinaus ein bestimmter Rechenweg (eine bestimmte Reihenfolge der Anwendung von § 52 Abs. 3 Satz 2 und § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG), folgt das Gericht dem BFH insoweit nicht.

  • BFH, 17.08.2015 - XI S 1/15

    Zur Streitwerterhöhung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 24.09.2019 - 3 K 3150/18
    III.1.a) m Beschluss vom 17.08.2015 XI S 1/15 hat der BFH ausgesprochen, dass wenn mehr als ein Jahr verfahrensgegenständlich ist, die Erhöhung (auf das maximal Dreifache) sich auf den Durchschnitt der verfahrensgegenständlichen Jahre bezieht.
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